Was Praxis-IT von Büro-IT unterscheidet
Die Richtlinie, an der sich jede Praxis-IT messen lassen muss
Für Vertragsärztinnen, Vertragsärzte und Psychotherapeuten ist IT-Sicherheit keine freiwillige Übung. § 390 SGB V verpflichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung, verbindliche Anforderungen festzulegen, die dem Stand der Technik entsprechen und regelmäßig angepasst werden. Die aktuelle Fassung der KBV-Richtlinie gilt seit dem 1. April 2025. Sie staffelt die Pflichten danach, wie viele Personen ständig mit der Datenverarbeitung betraut sind:
- Anlage 1: Basisanforderungen für alle Praxen, allein maßgeblich bei bis zu fünf Personen
- Anlage 2: zusätzlich für Praxen mit sechs bis zwanzig Personen
- Anlage 3: zusätzlich für Praxen mit mehr als zwanzig Personen sowie große Labore und MVZ mit krankenhausähnlicher Struktur
- Anlage 4: medizinische Großgeräte wie CT, MRT, PET oder Linearbeschleuniger
- Anlage 5: dezentrale Komponenten der Telematikinfrastruktur wie Konnektor, Kartenterminal und Praxisausweis
Viele technische Anforderungen gelten seit 2021, Vorgaben zur Sensibilisierung der Mitarbeitenden sowie zu Ein- und Austritten im Team seit dem 1. Oktober 2025. Eine Nachweispflicht oder eine Prüfung der Praxen sieht die KBV derzeit nicht vor. Die Kosten der Umsetzung trägt die Praxis; die KV Sachsen weist ausdrücklich darauf hin, dass es dafür anders als bei der TI keine Gegenfinanzierung gibt.
Zertifizierte Dienstleister: Angebot, keine Pflicht
Nach § 390 Abs. 7 SGB V zertifiziert die KBV im Einvernehmen mit dem BSI auf Antrag Mitarbeitende von IT-Anbietern, die die nötige Eignung nachweisen. Die KBV führt dazu eine öffentliche Liste. Du musst keinen zertifizierten Dienstleister beauftragen, das Zertifikat zeigt aber, dass sich jemand mit genau dieser Richtlinie befasst hat.
Telematikinfrastruktur: gerade im Umbruch
Die Anbindung an die TI bestand bisher aus Konnektor, Kartenterminals, SMC-B als Praxisausweis, eHBA und einem VPN-Zugangsdienst. Konnektoren, die nur RSA-Verschlüsselung beherrschen, mussten bis Ende 2025 ersetzt werden. Als Alternative zum neuen Gerät lässt die gematik das TI-Gateway zu: Die Praxis nutzt einen Highspeed-Konnektor im Rechenzentrum eines Anbieters mit, Betriebs- und datenschutzrechtliche Verantwortung für diesen Konnektor liegen beim Anbieter. Die dafür nötigen neuen Sicherheitsmodule sollen laut gematik frühestens im Laufe von 2026 breit verfügbar sein. Kartenterminals, Netzwerk und PVS bleiben trotzdem in der Praxis und müssen betreut werden.
Seit dem 1. Oktober 2025 sind Praxen verpflichtet, die elektronische Patientenakte zu befüllen; dafür muss das ePA-3.0-Modul im Praxisverwaltungssystem installiert sein. Fehlt eine TI-Anwendung, drohen Kürzungen der TI-Pauschale und des Honorars. Ein Praxis-IT-Dienstleister stimmt deshalb Updates mit dem PVS-Hersteller ab und prüft, ob KIM, E-Rezept und ePA tatsächlich laufen.
Schweigepflicht reicht bis zum Techniker
Wer per Fernwartung auf den PVS-Server zugreift, kann Patientendaten sehen. § 203 StGB erlaubt es, externe mitwirkende Personen einzubinden, soweit das erforderlich ist. Strafbar machen kann sich aber die Ärztin oder der Arzt, wenn nicht dafür gesorgt wurde, dass diese Personen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Neben dem Auftragsverarbeitungsvertrag gehört also eine ausdrückliche Verschwiegenheitsverpflichtung in den Vertrag, auch für Subunternehmer und Fernwartungszugänge von Geräteherstellern.
Medizingeräte im Praxisnetz
Ultraschall-, Röntgen- oder EKG-Arbeitsplätze laufen oft auf Betriebssystemen, die der Hersteller nicht mehr aktualisiert, und die Zulassung des Medizinprodukts kann eigene Updates ausschließen. Solche Geräte gehören in ein abgeschottetes Netzsegment mit streng geregeltem Datenverkehr zum PVS. Das verlangt Absprachen mit dem Medizintechnik-Hersteller, der sein Gerät selbst warten darf, und einen IT-Dienstleister, der das Netz darum herum plant.
Welche Anbieter infrage kommen
- Praxis-IT-Spezialisten, oft mit KBV-Zertifikat, kennen Richtlinie, TI-Komponenten und gängige PVS.
- Vertriebspartner des PVS-Herstellers installieren Software und TI-Module, betreuen aber nicht immer Netzwerk und Clients.
- Allgemeine Systemhäuser passen, wenn sie nachweislich Praxen mit deinem PVS betreuen.
Was du vor der Anfrage klären solltest
- Anzahl der Personen, die ständig mit Patientendaten arbeiten, und damit die relevante Anlage
- Name und Version deines PVS, Betreuungsvertrag mit dem Hersteller
- TI-Stand: eigener Konnektor oder TI-Gateway, Ablaufdaten von SMC-B und eHBA
- vernetzte Medizingeräte und wer sie wartet
- vorhandene Dokumentation zur Richtlinie, etwa Netzplan und Berechtigungskonzept
- Standorte, Filialpraxis oder Teilung einer Berufsausübungsgemeinschaft